Chance auf einheitliche Regelung vertan.
Das ist das Ergebnis der Entscheidung im Bundesrat am 22.11.2024 zum Jahressteuergesetz 2024 (siehe Bundesrat KOMPAKT ) Neben der Erhöhung der Umsatzgrenzen (und deren Berechnung) für Kleinunternehmer wurde für diese auch eine Ausnahmeregelung im Bereich „E-Rechnungen“ verabschiedet:
- Kleinunternehmer dürfen auch künftig „sonstige Rechnungen“ *) versenden.
Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt jedoch unverändert.
*) „Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1. Januar 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entsprechen (anderes elektronisches Format). Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails.“
Die Kleinunternehmer mag es freuen. Alle Unternehmen (B2B) müssen ab 01.01.2025 elektronische Rechnungen annehmen und verarbeiten können (Wirtschaftswachstumsgesetz ’24). Allerding müssen auch weiterhin Papierrechnungen und „normale PDF“ von Kleinunternehmern akzeptiert werden (Ausnahmeregelung Jahressteuergesetz ’24).
Auch Rechnungen über Kleinbeträge und Fahrausweise müssen nicht als E-Rechnungen ausgestellt werden.
Und Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sind auch weiterhin in Papierform oder als PDF vorzusehen.
Rechnungen an Ämter und Behörden (B2G) müssen ja schon länger als E-Rechnung (XRechnung) eingereicht werden.
Das war’s also mit der erhofften Vereinheitlichung und der Etablierung eines vollständig digitalen Belegflusses.
Das hindert Sie ja nicht, gleichwohl – wo möglich – einen optimierten digitalen Prozess zu etablieren,
wie z.B. mit ELO Invoice oder ELO for DATEV, und die Einsparungen zu nutzen.
Das nächste Webinar „Bestens vorbereitet auf die E-Rechnung (Update)“ widmet sich ebenfalls dem brandaktuellen Thema.
Für Kunden und Interessenten kostenfreie Anmeldung.
Termin: 28.11.2024 von 09:30 Uhr bis 10:15 Uhr