XRechnung oder ZUGFeRD – das Ende der Rechnung in Papierform naht.

Über 1.500 Teilnehmende an der Informationsveranstaltung aus der Reihe „Kurz informiert“ der IHK zu Lübeck zum Thema „Verpflichtende E-Rechnung ab 2025 (B2B) – Was kommt auf die Unternehmen zu?“ zeigen, dass dieses Thema die Unternehmen bewegt. Auch wenn das „Wachstumschancengesetz“ noch im Gesetzgebungsverfahren steckt (nächster Termin im Bundesrat am 22. März), eines ist schon fast sicher:
Ab dem 01.01.2025 wird es eine Annahmepflicht für „elektronische Rechnungen“ (E-Rechnung) im Bereich B2B geben. Wichtig: Der Rechnungsempfänger muss hier nicht mehr zustimmen.

Was ist eine E-Rechnung?
Mit einer E-Rechnung werden Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt, automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgehend digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich. (vgl. https://www.e-rechnung-bund.de/e-rechnung/was-ist-eine-e-rechnung/ )

Eine E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte – anders als bei einer Papierrechnung oder bei einer Bilddatei wie PDF – in einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz dar. Dies gewährleistet, dass Rechnungen, die in dieser Form vom Rechnungssteller ausgestellt werden,

  • elektronisch übermittelt,
  • elektronisch empfangen,
  • sowie medienbruchfrei und automatisiert weiterverarbeitet und zur Auszahlung gebracht werden können. 

Was im Bereich B2G (Business to Government) bereits gilt, wird also nun auch für den Bereich B2B verpflichtend.
Die Regelungen gelten vorerst nur national und nicht für den Bereich B2C.

B2B bedeutet „Business to Business“ und beschreibt Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen an andere Unternehmen verkaufen. B2C bedeutet „Business to Consumer“, also den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an Endverbraucher.

Welche Formate sind künftig zulässig?
Zulässige Formate sind neben der E-Rechnung (XRechnung oder ZUGFeRD) auch Papier (bis Ende 2026; für Aussteller mit einem Nettoumsatz im Vorjahr unter 800.000 EUR auch bis Ende 2027) und andere „elektronische Formate“ (wie z.B. EDI oder indiv. vereinbarte Formate). Bei Letzteren wird die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
EDI-Formate sind unabhängig von der Umsatzgröße auch noch bis Ende 2027 erlaubt, wenn die Zustimmung des Empfängers vorliegt.

Alles klar? Oder stimmen Sie jetzt der Überschrift zu: es ist schon ein Kreuz mit den Rechnungen?!

Eigentlich ist es aber gar keine Frage der „Formate“ und der Entscheidung des Gesetzgebers. Wieder einmal zeigt sich, dass elektronische Formate besser geeignet sind die digitalen Prozesse zu unterstützen. Darauf sollte das Hauptaugenmerk liegen. Fragen Sie unsere Experten. Wir unterstützen Sie mit geeigneten Lösungen. Diese sparen nachweislich nicht nur Kosten ein, sondern ermöglichen Ihnen rechtskonformes Arbeiten. Schauen Sie hierzu auch noch einmal unseren Beitrag aus Oktober ’23 an.

Schnell noch anmelden:
Der ELO ECM Fachkongress findet in diesem Jahr am 6. März 2024 an einem neuen Veranstaltungsort, der Liederhalle in Stuttgart statt. Sie können sich noch zu dieser wichtigen Veranstaltung im ELO-Umfeld anmelden. Neben modernen Lösungen zum Thema INVOICE wird insbesondere das Thema AI/KI eine wichtige Rolle spielen.
Hier der
Link.